Satzung

Satzung des ägyptisch-deutschen Freundeskreis NDS e.V.
 
 
 
§ I. Name und Wesen des Vereins
 
1) Der Verein führt den Namen:
           Ägyptisch- deutscher Freundeskreis NDS e.V.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
3) Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen.
 
§ II. Zielsetzung des Vereins
 
1) Freundschaft zwischen in Braunschweig und Umgebung ansässigen Ägypter und der Braunschweiger Bevölkerung.
2) Bewahrung und Bekanntmachung der ägyptischen Kultur und Lebensart.
3) Kulturelle Austausch mit der deutschen Ägyptischen Gesellschaft fördern.
4) Ein Treffpunkt sein, für die in Braunschweig lebenden Ägypter.
5) Die Zusammenarbeit mit anderen ägyptischen Vereine in Deutschland.
6) Pflege der arabischen Sprache.
7) Unterstützung der ägyptischen Studenten in Braunschweig.
8) Integration der in Braunschweig lebenden Ägypter in die deutsche Gesellschaft.
9) Pflegen der ägyptischen Feste
 
 
§ III. Aufgaben des Vereins
 
1) Öffentlichkeitsarbeit
2) Abhalten von Vorträge und kulturelle Veranstaltungen
3) Organisation kultureller Ausflüge und gemeinsamer Exkursionen.
 
§ IV. Gemeinnützigkeit
 
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
2) Spenden an den Verein sowie Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen werden ausschließlich für die in der Satzung genannten, gemeinnützigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an:
 
​Islamic Relief Deutschland e.V.
​Humanitäre Organisation in Deutschland e.V.
​Neusser Str. 342
​50733 Köln 



 
§ V. Mitgliedschaft
 
1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Ehrenmitglied kann jede Person werden, die bei der Erfüllung der Ziele des Vereins mitwirkt. Ein Ehrenmitglied besitzt jedoch kein Mitbestimmungsrecht oder Wahlrecht.
2) Anträge auf Mitgliedschaft werden an den Vorstand gerichtet, der über die Aufnahme entscheidet.
3) Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
4) Über Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Vorstand.
5) Der Ausschluss eines Mitglieds seitens des Vorstandes kann erfolgen bei vereins-schädigendem Verhalten, bei schwerem Verstoß gegen Bestimmungen der Satzung.
6) Bezahlt ein Mitglied seine Monatsbeiträge für 3 Monate in Folge nicht, so erlischt seine Mitgliedschaft automatisch.
7) Die Mitgliedschaft endet spätestens mit dem Tode des Mitglieds.
 
§ VI. Mitgliedsbeitrag
 
1) Über die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitglieder-versammlung.
2) Eventuelle Beitragsbefreiung bei Härtefällen und alle weiteren Modalitäten werden vom Vorstand bestimmt.
 
§ VII. Organe des Vereins
 
1) Mitgliederversammlung
2) Vorstand
 
§ VIII. Mitgliederversammlung
 
1) Eine Mitgliederversammlung wird spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen und geleitet; das geschieht durch eMail. Der Vorstand hat dabei einen Protokollführer zu ernennen, der die  Beschlüsse schriftlich festhält.
2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vom Vorstand einberufen.
4) Alle Ämter werden durch Wahl per Handzeichen besetzt. Auf Antrag kann auch per Geheimwahl gewählt werden. Bekommt der höchste Kandidat die Hälfte der Stimmen vom ersten Wahlgang nicht, so wird zwischen den zwei Kandidaten mit den höchsten Stimmanteilen per Stichwahl entschieden.
 
 
§ IX. Vorstand
 
1) Ein Vorstand zur allgemeinen Geschäftsführung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von  zwei Jahren demokratisch gewählt.
2) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, 1. Vorsitzenden, sein Stellvertreter, ein Kassenwart, eine Frauenbeauftragte und 3 Beisitzer.
3) Ihre Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.
4) Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind: Beschließen kann er mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kooptiert der Vorstand bis zum Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied und regelt die Aufgabenverteilung.  
 
 
§ X. Rechenschaft über Geschäftsführung
 
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Geschäftsführung und den finanziellen Stand abzulegen. Zur Prüfung der Bücher wählt die Mitgliederversammlung einen Ausschuss von zwei Personen, die dem Vorstand nicht angehören.
 
§ XI. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
 
Satzungsänderungen sowie einen Beschluss zur Auflösung des Vereins werden auf Antrag in der Mitgliederversammlung durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden, ordentlichen Mitglieder rechtskräftig.
Die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangten Satzungsänderungen kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
 
§ XII. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
 
(a) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen
(b) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift
(c) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen
 

§ XIII. Vereinsvertreter

Gerichtlich und aussergerichtlich wird der Verein durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten.